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Beiträge VfL Westercelle e.V.
| Mitgliedsbeiträge ab 01.01.2008 |
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| Kinder/Jugendliche |
5,50 € pro Monat |
| Erwachsene |
10,00 € pro Monat |
| Familien |
18,50 € pro Monat |
| passive Mitgliedschaft |
4,00 € pro Monat |
| Aufschlag für Kurzmitgliedschaft: |
50 % des regulären Beitrags |
Spartenbeiträge
In einigen Sparten werden Spartenbeiträge erhoben, die direkt der jeweiligen Sparte zu Gute kommt.
| Badminton |
nach Bedarf (nicht jährlich)
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| Bogensport |
nach Bedarf |
| Fußball |
1,50 Eur pro Monat und Familie
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| Handball |
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| Jazzdance |
alle aktiven Mitglieder: 4,00 Eur pro Monat
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| Ju-Jutsu |
Jahressichtmarke (z.Z. 15 Eur)
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| Leichtathletik |
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| Schwimmen |
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| Tanzen |
nach Bedarf (nicht jährlich)
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| Tennis |
über die Sparte (Spartenleiter) erfragen
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| Tischtennis |
1,50 Eur pro Monat für Aktive
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Turnen / Gymnastik
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| Volleyball |
1. Pers. einer Familie 2,00 Eur pro Monat 2. Pers. einer Familie 1,50 Eur pro Monat ab 3. Pers. einer Familie 0,75 Eur pro Monat
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Mitgliedschaft (Auszug aus der Satzung):
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen als aktive oder passive Mitglieder, aber auch juristische Personen werden ordentliche Mitglieder).
(2) Das Gesuch um Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Antrag bedarf bei nicht volljährigen Personen der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Jedes aufgenommene Mitglied erhält eine Bestätigung und auf Wunsch einen Abdruck der Satzung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Für Mitgliedschaften gem.
§ 4 Abs. 4 (Kurzmitgliedschaften) gelten die gesondert getroffenen Vereinbarungen.
(1) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur möglich jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres mit zweimonatiger Kündigungsfrist. Der Austritt entbindet nicht von den bis dahin entstandenen Verpflichtungen geldlicher oder sonstiger Art.
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